Förderrichtlinien

Damit der Stiftungszweck problemlos erfüllt werden kann, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

 

 

  1. Eine der im Stiftungszweck § 2 Abs. 2 a Stiftungssatzung aufgeführte Erkrankung und eine finanzielle Bedürftigkeit liegen vor.

  2. Nach Vorlage folgender Unterlagen entscheidet der Stiftungsrat über die finanzielle Unterstützung innerhalb weniger Tage:

    a) Förderantrag
    b) Ärztlicher Befund
    c) Bericht einer Institution oder eine glaubwürdige Aussage einer dritten Person über die aktuelle Situation des Bedürftigen

  3. Der Wohnort der bedürftigen Person liegt im Landkreis Dachau
  4. Der Förderbeitrag ist auf 500,00 € begrenzt
  5. Eine bedürftige Person kann nur einmal jährlich gefördert werden
  6. Die Bedürftigen haben lt. § 3 Abs. 2 Stiftungssatzung keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung
  7. Der Unterstützungsbetrag muss auch nach kurzzeitigem Ableben der bedürftigen Person nicht zurückbezahlt werden.