Damit der Stiftungszweck problemlos erfüllt werden kann, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Eine der im Stiftungszweck § 2 Abs. 2 a Stiftungssatzung aufgeführte Erkrankung und eine finanzielle Bedürftigkeit liegen vor.
- Nach Vorlage folgender Unterlagen entscheidet der Stiftungsrat über die finanzielle Unterstützung innerhalb weniger Tage:
a) Förderantrag
b) Ärztlicher Befund
c) Bericht einer Institution oder eine glaubwürdige Aussage einer dritten Person über die aktuelle Situation des Bedürftigen
- Der Wohnort der bedürftigen Person liegt im Landkreis Dachau
- Der Förderbeitrag ist auf 500,00 € begrenzt
- Eine bedürftige Person kann nur einmal jährlich gefördert werden
- Die Bedürftigen haben lt. § 3 Abs. 2 Stiftungssatzung keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung
- Der Unterstützungsbetrag muss auch nach kurzzeitigem Ableben der bedürftigen Person nicht zurückbezahlt werden.